Beitragsbemessungsgrenze der SozialversicherungKranken-, Renten- und ArbeitslosenversicherungDie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sind in der Höhe des entsprechenden Beitragssatzes zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Dabei ist der Beitrag hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zahlen. Eine Erhöhung des absoluten monatlichen Zahlbeitrages hängt nicht nur vom Beitragssatz ab. Denn wenn dieser sich nicht ändert, steigt dennoch die Belastung für die Arbeitnehmer, deren Monatseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze des Vorjahres liegt, sofern die Beitragsbemessungsgrenze angehoben wird. Beitragsbemessungsgrenzen im Monat ab 1.Januar des Jahres
Durch das "Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung" vom 22. Dezember 1999 wurde festgelegt, daß ab 1.1.2001 die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für die neuen Bundesländer nicht mehr gesondert festgelegt wird. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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