§ 479 Erhaltung des AufrechnungsrechtsDer Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der Vejährung nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der im § 478 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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