§ 46 Anfall an den FiskusFällt das Vereinsvennögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. 2 Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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