§ 353 Veräußerung oder Belastung(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen Teil des Gegenstandes veräußert oder nur dem Rechte eines Dritten belastet, so ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand infolge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352 eingetreten sind. (2) Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege der ZwangsvoUstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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