§ 278 Verschulden des ErfüllungsgehilfenDer Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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