§ 203 Hemmung aus tatsächlichen Gründen(1) Die Vejährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Pechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Vejährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist. (2) Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt herbeigeführt wird. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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