§ 93 Änderungen vor Feststellung des SchadenBis zur Feststellung des an einem Gebäude entstehenden Schaden darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen vornehmen, welche zur Erfüllung der ihm nach § 62 obliegenden Pflicht oder im öffentlichen Interesse geboten sind. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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