§ 68a Schutz des VersicherungsnehmersAuf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 51 Abs. 1, 2 und der §§ 62, 67, 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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