§ 45 AbschlußagentIst ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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