§ 32 Verminderung der GefahrEine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zum Zweck der Verhütung einer Gefahrerhöhung übernimmt, wird durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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