§ 29 Unerhebliche GefahrerhöhungEine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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