§ 187 Ausnahmen von Beschränkungen der VertragsfreiheitDie in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit sind auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Großrisiken nicht anzuwenden. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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