§ 178l LeistungsfreiheitDer Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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