§ 161 Kenntnis und Verhalten des Versicherungsnehmers und des VersichertenSoweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung auf die Person eines anderen als des Versicherungsnehmers auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen in Betracht. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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