§ 160 Ärztliche UntersuchungDurch die Vereinbarung, daß derjenige, auf dessen Person eine Versicherung genommen werden soll, sich zuvor einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen hat, wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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