§ 158f Gesetzlicher ForderungsübergangSoweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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