§ 158a Schutz des VersicherungsnehmersAuf Vereinbarungen, durch die von den Vorschriften des § 153, § 154 Abs. 1, § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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