§ 15 Unpfändbare SachenSoweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann die Forderung aus der Versicherung nur an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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