§ 136 Gefahrtragung bei BinnengewässerbeförderungSind Güter gegen die Gefahren der Beförderung auf Binnengewässern versichert, so trägt der Versicherer die Gefahr der Benutzung von Leichterfahrzeugen bei der Verladung oder der Ausladung, wenn die Benutzung ortsüblich ist. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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