§ 122 Zuziehung eines TierarztesErkrankt das versicherte Tier oder erleidet es einen Unfall, so hat der Versicherungsnehmer, sofern nicht die Erkrankung oder der Unfall unerheblich ist, unverzüglich einen Tierarzt oder, wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen zuzuziehen. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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