§ 115 Erwerb des NutzungsrechtsErwirbt jemand auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, die versicherten Bodenerzeugnisse zu beziehen, so finden die im Falle einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung der Bodenerzeugnisse geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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