§ 112 Neuer VersicherungsfallTritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls in derselben Versicherungsperiode ein neuer Versicherungsfall ein, so haftet der Versicherer für den dadurch verursachten Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
|
|