§ 107 Bestätigungs- und Auskunftpflicht des VersicherersDer Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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