§ 100 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber HypothekengläubigerHat im Falle des § 97 der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist eine Zahlung, welche ohne die Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geldes geleistet wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn dieser schriftlich der Zahlung zugestimmt hat. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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