§ 7 Fälligkeit der Leistung
Die Leistungen des Versicherers sind fällig, sobald alle Unterlagen vorliegen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung erforderlich sind.
Die Entschädigung ist danach unverzüglich zu leisten, im Fall von Entwendung oder Verschollenheit allerdings nicht vor Ablauf einer dreimonatigen Frist. Diese Frist beginnt mit dem Versicherungsfall.