§ 12 Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen
Die Versicherungsansprüche können ohne Genehmigung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
Soweit sich die Versicherung auf andere Personen als den Versicherungsnehmer erstreckt, finden die in diesen Bedingungen enthaltenen Regelungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung.