§ 2 Versicherungsort
Versicherungsschutz für die in § 1 genannten Sachen besteht:
- innerhalb der im Versicherungsschein genannten Betriebsgrundstücke, und zwar auch während der Reinigung, Lagerung, Revision, Überholung, Instandsetzung, De- und Remontage und eines Transports innerhalb des Betriebsgrundstückes;
- außerhalb der Betriebsgrundstücke nur in Reparaturwerkstätten.