§ 10 Kündigung im SchadenfallIm Schadenfalle kann der Vertrag nur mit Zustimmung eines Ausschusses zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Die Zustimmung zur Kündigung darf bei Vorliegen triftiger Gründe nicht versagt werden. Dieser Ausschuß setzt sich aus je einem von dem beteiligten Versicherungsnehmer und dem beteiligten Versicherer zu benennenden Sachkenner sowie einem von der VDEW zu bestimmenden Obmann zusammen. Die Sachkenner werden Listen entnommen, die einerseits von den Versicherungsnehmern und andererseits von den Versicherern aufgestellt und von der VDEW-Geschäftsstelle den Beteiligten zugänglich gemacht werden. Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode; kündigt der Versicherer, so gebührt ihm der Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. §11 Verlängerung des VertragesWird ein Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein Jahr. §12 Einschränkung der AgentenvollmachtAlle Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich an den Versicherer zu richten. Die Agenten sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die nach § 6 erforderlichen Erklärungen können auch mündlich abgegeben werden. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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