§ 5 Umfang des Versicherungsschutzes
- Versicherungsschutz besteht, solange die versicherten Sachen durch den Versicherungsnehmer oder einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
- in einer ihrer Bestimmung entsprechenden Weise getragen werden;
- in persönlichen Gewahrsam - Juwelen und Schmucksachen in hierfür geeigneten Behältnissen - sicher verwahrt mitgeführt werden;
- während einer Fahrtunterbrechung unbeaufsichtigt im verschlossenen Kofferraum eines allseitig verschlossenen Personenkraftwagens zurückgelassen werden, wenn der Kofferraum vom Innenraum her nicht zugänglich ist (Entschädigungsgrenze: § 6 Nr. 7); Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn der Schaden zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eintritt, und die Fahrtunterbrechung nicht länger als zwei Stunden dauert;
- in einem festen Gebäude aufbewahrt werden (Entschädigungsgrenzen: § 5 Nr. 5 und § 6). Versicherungsschutz gegen Abhandenkommen (§ 2 Nr. 2) besteht jedoch nur bei Einbruchdiebstahl und Raub.
- Pelzsachen sind auch versichert
- in Garderobenablagen von Theatern, Lokalen und dergleichen;
- wenn sie sich als Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens befinden oder wenn sie als Postpaket mit einer Wertangabe von 511,29 € verschickt werden.
- Für Sachen, die einem Juwelier oder Kürschner zur Schätzung, Reparatur, Umarbeitung, Aufbewahrung oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurden, besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
- Für Sachen in Zweitwohnungen besteht Versicherungsschutz gemäß § 5 Nr. 1 d), und § 6 nur, solange die Zweitwohnung bewohnt ist.
- Für Juwelen und Schmucksachen besteht in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, sowie gemieteten Ferienwohnungen und -häusern, während der Versicherungsnehmer oder eine Person gemäß § 5 Nr. 1 dort vorübergehend wohnt, auch Versicherungsschutz, solange diese Sachen
- in Depot-Aufbewahrung gegeben sind;
- in Zimmersafes oder ähnlichen Behältnissen aufbewahrt werden, und zwar bis zur Entschädigungsgrenze gemäß § 6 Nr. 1 a);
- Die Bestimmungen gemäß § 5 Nr. 5 gelten für Reisen mit Passagierschiffen entsprechend.
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