des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse sowie Gefahren aus dem Vorhandensein oder der Verwendung von Kriegswerkzeugen;
von Streik, Aussperrung oder inneren Unruhen;
der Kernenergie (der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz);
der Beschlagnahme oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
Verlieren, Liegen-, Stehen- und Hängenlassen.
Ausgeschlossen sind Schäden durch
Abnutzung oder Selbstverderb;
Be- oder Verarbeitung;
Überdrehen oder Ausbrechen von Zähnchen oder sonstige innere Beschädigung von Uhren;
Ungezieferfraß an Pelzen.
Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Gefahren oder Schäden nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluß der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß der Schaden auf eine dieser Gefahren zurückzuführen ist.