7 Entschädigung, Unterversicherung
- Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer
- für abhandengekommene oder zerstörte Sachen den Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls; der Versicherer ist berechtigt, statt einer Entschädigung in Geld Naturalersatz zu leisten;
- für beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und gegebenenfalls eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert.
- Neben der Entschädigung gem. 7.1 leistet der Versicherer Ersatz für Kosten, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Mnderung des Schaden für geboten halten durfte, oder soweit er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet.
- Die Entschädigungen gem. 7.1 und 7.2 zusammen sind durch die Versicherungssumme begrenzt, soweit die Aufwendungen nicht auf Weisungen des Versicherers erfolgt sind.
- Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
- Entschädigung wird nicht geleistet, soweit Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
- Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gemäß 6 (Unterversicherung).
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