Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden von dem Versicherungsnehmer; dem Versicherten, ihren Vertretern oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten, ihren Vertretern oder Beauftragten bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung eine arglistige Handlung zu Last fällt.