Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nach § 7 Nr. 1 vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 6 VVG zur Kündigung berechtigt und auch leistungsfrei sein.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß § 7 Nr. 2, so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG leistungsfrei sein. Hat eine vorsätzliche Verletzung von Obliegenheiten gemäß § 7 Nr. 2 Einfluß weder auf die Feststellung noch den Umfang der Entschädigung gehabt, so entfällt die Leistungsfreiheit, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen.