§ 3 Ausschlüsse
- Unabhängig vom Vorliegen eines Ausfallschadens gemäß § 1 sind ausgeschlossen Schäden, unmittelbar oder mittelbar entstanden durch
- Ausfall von Mitwirkenden an der im Versicherungsschein bezeichneten Veranstaltung;
- Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse;
- Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, politische Gewalthandlungen, Terrorismus, Zusammenrottung von Menschenmengen, Aufruhr, innere Unruhen;
- Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;
- Attentatsdrohungen;
- Kernenergie (der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz)
- mangelndes Publikumsinteresse;
- finanzielle Verluste aus der Durchführung der versicherten Veranstaltung, insbesondere durch Ausbleiben oder Zurückgehen des Publikuminteresses oder der finanziellen Unterstützung durch Sponsoren oder sonstige finanzierende Stellen;
- Schwankungen des Währungskurses;
- finanzielle Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers;
- Witterungseinflüsse bei Veranstaltungen unter freiem Himmel;
- grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder des Organisators.
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