§ 4 Versicherungssumme; Versicherungswert
- Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
- Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
- Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
- Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
- Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig wären, um die Sache in der vorliegenden Konstruktion und Abmessung herzustellen.
- Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.
- Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
- Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert gemäß Nr. 1 anpassen; ferner, wenn während der Dauer des Versicherungsverhältnisses werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so gilt bei Eintritt des Versicherungsfalles § 9 Nr. 4 (Unterversicherung).
- Auf Erstes Risiko können durch besondere Vereinbarung versichert werden
- Aufräumungs- und Entsorgungskosten (§ 10 Nr. 3 und 8), so weit diese Kosten nicht Wiederherstellungskosten sind gemäß § 10 Nr. 2 f;
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (§ 10 Nr. 3 und 8);
- Bewegungs- und Schutzkosten (§ 10 Nr. 3 und 8);
- Luftfrachtkosten (§ 10 Nr. 3).
- Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der Versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Maßgabe des § 51 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
- Im Falle einer Doppelversicherung gelten §§ 59 und 60 VVG.
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