Werden die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder die weitere für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation erst zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt, hat der Versicherungsnehmer anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 ein gesetzliches Widerspruchsrecht, über das er belehrt werden muß.
Fehlt diese Belehrung oder liegen dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Vertragsbedingungen oder die Verbraucherinformation nicht vollständig vor, kann dieser noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie widersprechen.