Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens macht, fallen dem Versicherer zur Last,
soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern oder
soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, aber wegen ihrer Dringlichkeit das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Fall ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.
Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit
durch die über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht,
durch die Geschäftskosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind,
sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, es sei denn, daß sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Bei einer Unterversicherung - § 4 Abs. 2 - sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Unterbrechungsschaden.