§ 13 Rechtsverhältnisse nach Eintritt des Unterbrechungsschadens
Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, daß eine Entschädigung geleistet wird.
Nach dem Eintritt eines Unterbrechungsschadens können Versicherer und Versicherungsnehmer jeden zwischen ihnen bestehenden Betriebsunterbrechungs - Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muß spätestens einen Monat nach dem Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.
Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, daß seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluß des laufenden Versicherungsjahres.