6. Baustellen im Bereich von Gewässern § 2 Nr. 7 ABNoder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflußt wirdFür Schäden durch Gewässer oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflußt wird, wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nur nach Maßgabe der Klausel 60 und nur dann geleistet, wenn dies aufgrund der Anmeldung des Versicherungsnehmers besonders vereinbart und Einigung über den Prämienzuschlag erzielt worden ist. Die Mitversicherung von Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser muß gemäß Ziffer 5 der Klausel 60 stets zusätzlich bei Anmeldung vereinbart werden. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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