Die Haftung des Versicherers endet für jedes Objekt gemäß § 8 ABN.
Zahlt der Versicherungsnehmer die Prämie für ein Objekt bei Fälligkeit nicht unverzüglich, so ist der Versicherer für dieses Objekt gemäß § 38 VVG berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, und von der Verpflichtung zur Leistung frei.