§ 1 Versicherte Sachen
- Versichert sind alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Roh- und Ausbau oder für den Umbau des in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes einschließlich der
- als wesentliche Bestandteile einzubauenden Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme der Sachen gemäß § 5 1 Nr. 2 a bis 2 c und Nr. 3;
- Außenanlagen mit Ausnahme von Gartenanlagen und Pflanzungen. soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert
- Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert
- Röntgen- und sonstige medizinisch-technische Einrichtungen, optische Geräte und Laboreinrichtungen;
- Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbstständige elektronische Anlagen;
- Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;
- Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;
- Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistungen sind.
- Nicht versichert sind
- maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
- bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände;
- Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen, wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
- Kleingeräte und Handwerkzeuge;
- Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;
- sonstige Sachen, die nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Baugeräten (ABG)" versichert werden können, nämlich Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
- Fahrzeuge aller Art;
- Akten, Zeichnungen und Pläne.
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