8. Grenze der EntschädigungBei Totalschäden der jeweilige Zeitwert gemäß § 9 Nr. 2 ABMG 92. Bei Teilschäden die jeweiligen Reparaturkosten. Die Haftung je Schadenereignis ist auf 5.000.000,00 je Versicherungsgrundstück begrenzt. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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