5. Versicherungssumme § 4 ABMG 92Die Versicherungssumme wird halbjährlich (Stichtag: 01.01. und 01.06. eines jeden Jahres) vom Versicherungsnehmer ermittelt. Die Aufstellung ist einen Monat nach Stichtag einzureichen. Grundlage der Summenermittlung ist der neueste Stand der Geräteliste des Versicherungsnehmers. Der Einschluß von Erstrisikosummen nach § 4 Nr. 3 ABMG 92 gilt als gestrichen. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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