öffentliche Anschlüsse
Ein Grundstück darf erst dann bebaut werden, wenn auch seine Erschließung bis Bauende fertig gestellt ist.
Unter Erschließung versteht man
Die Gemeinden müssen Umfang und Einzelheiten der Erschließung in Ortssatzungen regeln. Ohne Erschließungssatzung dürfen keine Beiträge erhoben werden. Da die Gemeinde lediglich dazu verpflichtet ist, zehn Prozent der Erschließungskosten zu tragen und der Rest unter den Anliegern aufgeteilt wird, sollte der Kaufinteressent sich in jedem Fall die Erschließungssatzung genau ansehen, und bei der Gemeinde erfragen, welche Kosten auf ihn zukommen. Zahlungspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Veranlagungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Anschluss des Grundstückes an die Wasserver- und -entsorgung, an das Elektrizitätsnetz sowie an die Gasversorgung sind nicht in den Erschließungskosten beinhaltet, sondern stellen einen separaten Kostenpunkt dar. Erschließung und Anschluss sind je nach Lage des Grundstücks ein erheblicher Kostenfaktor, der in manchen Fällen die Nettogrundstückskosten in den Schatten stellt. Fertig erschlossenes Bauland ist zwar teuer, kann aber unterm Strich günstiger sein als ein Grundstück, dessen Erschließung noch bevorsteht.
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