Unverfallbarkeit für Zusagen bis 2001Voraussetzung der UnverfallbarkeitEin Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind, behält unverfallbare Ansprüche, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Höhe der unverfallbaren AnsprücheDie Höhe der Anwartschaft bemisst sich nach dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Eintritt in die Firma bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bis zu dem früheren, in der Versorgungsregelung vorgesehenen Zeitpunkt. Der Anspruch kann erst im Versicherungsfall (Tod oder Ablauf) geltend gemacht werden. Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers tritt mitunter der Fall ein, dass die sich aufgrund der bis dahin erbrachten Beitragszahlung ergebenden Versicherungsleistungen nicht ausreichen, um dem unverfallbaren Anspruch des Arbeitnehmers zu genügen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Differenzbetrag ausgleichen. Um dies zu vermeiden, sieht die Versicherungszusage gemäß Betriebsrentengesetz vor, dass unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen die unverfallbare Anwartschaft auf die Höhe beschränkt wird, die sich auf die zu erbringende Versicherungsleistung aufgrund der bis zum Ausscheiden erbrachten Beiträge ergibt (versicherungsvertragliche Lösung):
Auskunft an den Arbeitnehmer bei AusscheidenDer Arbeitgeber hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind, und in welcher Höhe er die Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann. Der Arbeitgeber sollte sich bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers unter Angabe des Beginns und der Beendigung der Betriebszugehörigkeit mit dem Versicherer in Verbindung setzen. Er ist beim Durchsetzen der unverfallbaren Ansprüche behilflich. AbfindungDie unverfallbare Anwartschaft muss grundsätzlich beim Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger (der Versicherungsgesellschaft) erhalten bleiben. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers ist es möglich, kleinere Anwartschaften - die auf einer Versorgungszusage basieren, die weniger als 10 Jahre vor seinem Ausscheiden erteilt wurde - unmittelbar nach seinem Ausscheiden abzufinden. Die Höhe der einmaligen Abfindung bemisst sich nach der aufgrund des Versicherungsvertrages zu erbringenden Versicherungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. BezugsrechtDas Bezugsrecht muss klar im Erlebensfall auf den Arbeitnehmer und im Todesfall auf seine Hinterbliebenen lauten. Sofern unverfallbare Ansprüche gegeben sind, kann das auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen lautende Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Sollten die Versicherungsverträge beliehen sein, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Beleihung nicht erfolgt wäre. Eine Erklärung, dass der Arbeitgeber entsprechend verfahren wird, ist Bestandteil der Versicherungszusage bzw. des Kollektiv- bzw. Rahmenvertrages. InsolvenzsicherungFür unverfallbare Anwartschaften und für laufende Betriebsrenten ist ein Schutz gegen Insolvenz vorgesehen. Alle Firmen mit betrieblicher Altersversorgung werden gesetzlich verpflichtet, die betrieblichen Altersversorgungen gegen Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), an den die Arbeitgeber Beiträge zu entrichten haben. Als Beitrag wird ein jährlich variabler Vorschusszusatz erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze hierfür ist bei Direktversicherungen das Deckungskapital. Hiervon ausgenommen sind unbeliehene bzw. nicht abgetretene Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht. In der Versicherungszusage wird daher ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart, wenn erstmals eine unbeliehene bzw. nicht abgetretene Versicherung unverfallbar geworden ist. Dadurch entfällt der Insolvenzsicherungsbeitrag und der Schriftverkehr mit dem PSVaG. Der Arbeitgeber hat Direktversicherungen dem
zu melden, und zwar
GleichbehandlungBei der Auswahl der Arbeitnehmer, die eine Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten sollen, ist vom Arbeitgeber der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Es muss ein sachlicher Grund - z.B. Qualifikation oder Dauer der Betriebszugehörigkeit - für die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen vorliegen. Insbesondere sind folgende Gleichbehandlungsgrundsätze zu berücksichtigen:
© 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
|
|