Allgemeiner ÜberblickZiel der Rentenreform ist es, die Alterssicherung zukunftsfähig zu machen und auf die demografische Entwicklung vorzubereiten. Es geht um eine langfristig sichere und bezahlbare Alterssicherung. Das bedeutet: Die heutigen und künftigen Beitragszahler dürfen nicht überfordert und das Leistungsniveau muss auch für die künftigen Rentnerinnen und Rentner auf angemessenem Standart gehalten werden. Mit den Gesetzesbeschlüssen des Deutschen Bundestags vom 26. Januar 2001 zum Altersvermögensgesetz und zum Altersvermögensergänzungsgesetz sind die für die Alterssicherung äußerst wichtigen Reformprojekte in die Endphase gekommen. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt danach bis zum Jahre 2020 unter 20 Prozent und steigt trotz der abzusehenden demographischen Entwicklung bis zum Jahre 2030 nicht über 22 Prozent. Das Rentenniveau soll 2030 zwischen 67 und 68 Prozent liegen. Zudem wird der ergänzende Aufbau eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens staatlich massiv gefördert - mit dem größten Programm zum Aufbau von Altersvorsorgevermögen, das es je gab. Der Bundesrat hat sich am 16. Februar 2001 im 2. Durchgang mit den Gesetzen befasst; am 11. Mai 2001 wird der Deutsche Bundestag endgültig über die Reform beschliessen. Das Altersvermögensgesetz bedarf dann noch der Zustimmung des Bundesrats; dabei ist noch mit intensiven Diskussionen zu rechnen. Da der Bundestag das Altersvermögensergänzungsgesetz auch gegen den Bundesrat durchsetzen kann, muss mit der Reform gerechnet werden. Das zustimmungspflichtige Altersvermögensgesetz regelt folgende Bereiche:
Im zustimmungsfreien Altersvermögensergänzungsgesetz sind folgende Bereiche geregelt:
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