Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger erweitertGesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge (AVPfSG)Am 31. März 2007 ist das "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" in Kraft getreten. Dieses Gesetz stellt Leistungen aus Verträgen zur Altersvorsorge unter Pfändungsschutz, der dazu dient, das Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Bisher besteht ein solcher Pfändungsschutz gegenüber den Einkünften selbstständig Tätiger nicht und Vermögenswerte, die Selbstständige für ihre Altersversorgung vorgesehen haben, können gepfändet werden. Nach § 851c der Zivilprozessordnung ist nun ein Rentenversicherungsvertrag dann pfändungsgeschützt, wenn der Versicherte die Versicherung nicht vorzeitig kündigen darf und er auch kein Recht auf die Option einer Kapitalauszahlung statt Rente zu seinen Lebzeiten hat. Der Pfändungsschutz tritt ein, wenn:
gesetzliche Motivation für SchuldnerBisher bestand kein Pfändungsschutz gegenüber den Einkünften und den Vermögenswerten Selbstständiger. Mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz soll nun die Altersvorsorge von Selbstständigen abgesichert werden. Ein Schuldner kann sich vor der Pfändung seiner Ansprüche aus einer Lebensversicherung oder Direktversicherung schützen, indem er sie in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umwandeln lässt. Hierzu ist der Versicherer gem. § 167 Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet. Eine Auszahlungsmöglichkeit vor dem Rentenalter besteht dann nicht mehr. Besonders für Selbstständige mit erheblichem Unternehmerrisiko empfiehlt sich die Umwandlung einer bestehenden Lebens- oder Rentenversicherung, da so die angesparte Altersversorgung auch im Insolvenzfall geschützt und gesichert ist. Auch Arbeitnehmer können von dieser Umwandlung profitieren, da neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Altersversorgung bis zu 238.000,-- € angespart werden kann, die im Fall der Arbeitslosigkeit nicht verwertet werden muss, bevor Hartz IV bezogen werden kann. Ferner bleibt ein Vorsorgevermögen geschützt, welches nach dem Alter gestaffelt ist. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000,-- € bei einem 18-jährigen bis zu 9.000 € bei 60 bis 65-jährigen. Wenn Sie mit uns einen Termin für eine persönliche Beratung vereinbaren möchten, dann klicken Sie bitte auf unser Online-Formular KONTAKTWUNSCH © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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