GesellschafterversicherungDie gesicherte Versorgung durch das Unternehmen![]() Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH trägt die Verantwortung für den Erfolg des Unternehmens. Der leitenden Stellung entsprechend bezieht er ein höheres Einkommen, dem in der Regel keine oder nur geringe Versorgungsanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüberstehen. Um beim Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben erhebliche Einschnitte bei der Altersversorgung zu vermeiden, müssen Vorsorgemaßnahmen durch Eigenvorsorge oder im Wege der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen werden. Steuervorteile der betrieblichen VersorgungFür die betriebliche Versorgung des geschäftsführenden Gesellschafters können zwei Stufen von Steuervorteilen in Anspruch genommen werden:
Die Direktversicherung (Basisversorgung)Das Unternehmen schließt eine kapitalbildende LV auf das Leben des Gesellschafters/Geschäftsführers ab. Versicherungsnehmer ist dabei das Unternehmen, versicherte Person der Gesellschafter/Geschäftsführer. Durch diese Konstellation kann das Unternehmen die Beiträge zur Direktversicherung als Betriebsausgaben absetzen und somit die steuerliche Belastung senken. Die Pensionszusage (Hauptversorgung)Die angemessene bedarfsgerechte Gesamtversorgung des geschäftsführenden Gesellschafters durch das Unternehmen wird nach der Direktversicherung durch die Pensionszusage abgerundet. Diese umfasst in der Regel eine Versorgungsgarantie über die Zahlung einer Alters- und einer 60%igen Hinterbliebenenrente sowie eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Das Besondere an der Pensionszusage sind die äußerst flexiblen und individuellen Gestaltungsmöglichkeiten. So ist die Vereinbarung einer "dynamischen Anpassung" ebenso möglich wie eine "statische Zusage". Dynamisierung ist immer dann erforderlich, wenn die Gehaltsentwicklung des Geschäftsführers berücksichtigt werden soll. Allerdings ist aus steuerlichen Gründen eine Angemessenheitsüberprüfung vorzunehmen - damit bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Die Finanzierung der PensionszusageFür die erteilte Pensionszusage sind in der Bilanz Pensionsrückstellungen zu bilden. Sie werden auf der Passivseite ausgewiesen und mindern somit den zu versteuernden Gewinn. Diese Rückstellungen wachsen während der aktiven Beschäftigungszeit als Gesellschafter/Geschäftsführer zu dem Kapitalwert an, der im Altersruhestand - meist mit 65 Jahren - zur Zahlung der zugesagten betrieblichen Altersrente erforderlich ist. Sicherheit durch eine RückdeckungsversicherungJede Pensionszusage ist für das zusagende Unternehmen naturgemäß mit einem finanziellen Risiko verbunden, insbesondere bei vorzeitigen Versorgungsfällen, wenn noch kein entsprechendes Kapital aufgebaut werden konnte. Um dieses Risiko ganz oder teilweise auszuschalten, ist eine Rückdeckungsversicherung erforderlich, deren Beiträge hierfür aus der Steuerersparnis im Zusammenhang mit den Rückstellungen finanziert werden. Drei wesentliche Vorteile der Rückdeckungsversicherung
Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVAG)Es besteht für Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH dann Insolvenzsicherungspflicht und -schutz, wenn sie aufgrund ihres Kapital- oder Stimmrechtsanteils keinen oder keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung ihrer Versorgungsregelung nehmen können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anteile des Geschäftsführers einer GmbH allein weniger als die Hälfte oder bei mehreren zusammengerechnet nicht mehr als die Hälfte gegenüber den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern betragen. Wenn demnach für den Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH keine Rückdeckungsversicherung besteht, muss die Versorgungszusage über den Pensions-Sicherungs-Verein gegen Insolvenz gesichert sein. Dies gilt allerdings nicht für den maßgeblich beteiligten GGF, der keinen Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein genießt, da er in diesem Zusammenhang als Unternehmer eingestuft wird. Dynamisierung der VersorgungsleistungenFür die Anwartschaftszeit ist es zweckmäßig, die Versorgungsleistungen gehaltsabhängig zu gestalten, um so die künftige Kaufkraftentwicklung angemessen zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich deshalb - auch im Hinblick auf das Nachzahlungsverbot -, die Höhe der Versorgungsleistungen an die Gehaltsentwicklung zu koppeln. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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