Thema |
VGB 88 |
VGB 62 |
1. Zubehör |
Im versicherten Gebäude befindliches oder außen angebrachtes Zubehör, sofern es der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, ist mitversichert. Weiteres Zubehör nur nach besonderer Vereinbarung, z. B. Einfriedungen, Fahnenmaste. N i c h t versichert: Vom Mieter auf seine Kosten beschaffte Sachen, sofern er dafür die Gefahr trägt.
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Unversichert |
2. Mietausfall |
12 Monate; Mietausfall für gewerblich genutzte Räume kann vereinbart werden. |
6 Monate |
3. Versicherte Gefahren |
Feuer, Leitungswasser, Sturm Hagel generell mitversichert. |
F, Lw, St, gegen Zuschlag Hagel |
4. Blitz/Explosion |
Blitz wird mit"unmittelbarer Übergang" definiert. Explosion -> verkürzte Fassung aus AFB 87 übernommen. |
Keine Definition |
5. Leitungswasser |
Versichert ist nunmehr der bestimmungswidrige Wasseraustritt aus allen mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung und Lw aus Sprinkler-/Berieselungsanlagen. |
Wasser aus Zu- / Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung und aus Anlagen der Warmwasser-/Dampfheizung (bestimmungswidriger Austritt). |
6. Rohrbruch/Frost an Sprinkler-/ Berieselungsanlagen |
Gem. § 7 Abs. 1 c versichert. |
Unversichert |
7. Selbstbehalt |
Entfällt. |
40,00 € pro Sturm-Schaden je Gebäude |
8. Nichtversicherte Sachen und Schäden |
Die Ausschlüsse sind jetzt in § 9 geregelt und im wesentlichen detaillierter dargestellt.
Insbesondere: Feuer: - die nicht versicherten Brandschäden, - Kernenergie: nach Atomgesetz, - Kurzschluß/Überspannung,
Leitungswasser: - ein Vers.-Schutz, solange Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist,
Sturm: - ausgeschlossen bleiben Laden- und Schaufensterscheiben, - alle anderen Scheiben sind mitversichert. |
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9. Gefahrerhöhung |
Beispielhafte Darstellung von Umständen, die als Gefahrerhöhung angesehen werden können. |
Keine nähere Erläuterung. |
10. Gleitende NW-Vers. 1914 und SGlN 79a |
In § 13 sind die Regelungen der SGlN 79a eingearbeitet. Jetzt eindeutig Vers.-Wert 1914 Grundlage. |
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11. Neuwert, Zeitwert, Gemeiner Wert |
In Ergänzung Versicherung zum Gemeinen Wert möglich. |
Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neuwert und Zeitwert möglich. |
12. Mehrkosten |
Ersatz von Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Wiederherstellung. |
Unversichert. |
13. Wiederaufbau |
Analog zu VGB 62, jedoch darüber hinaus auch innerhalb der BR Deutschland. |
An derselben Stelle, ggf. angrenzende Stadt oder Gemeinde. |
14. Unterversicherungs- verzicht |
Unterversicherungsverzicht (UVZ) jetzt allgemein möglich, entfällt lediglich bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen falschen Angaben des VN. 3%ige Vorsorge entfällt infolge UVZ.
UVZ wird zugestanden, wenn der Versicherungsnehmer: - den Wert 1914 durch einen Bausachverständigen schätzen läßt; - den NW in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt; - Fragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet. |
Durch besondere Vereinbarung möglich. 3%ige Vorsorge. |
15. Versicherte Kosten
- Aufräumungs-/
Abbruchkosten
- Bewegungs-/
Schutzkosten
- Schadenabwendungs-/
-minderungskosten
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Bis 5 % der Vers.-Summe , multipliziert mit dem gültigen gleitenden Neuwert-Faktor. dto.
unbegrenzt |
1 % der Versicherungssumme
nur durch besondere Vereinbarung |
16. Wiederversicherung nach einem Versicherungsfall |
Entfällt |
Verminderung der Versicherungssumme vom Schadentag an um die Entschädigung. |