notarieller Kaufvertrag
Der Erwerb von Grund und Boden beziehungsweise Immobilien erfolgt in drei Stufen:
Der Kauf eines Grundstückes oder Hauses muss nach Paragraf 313 BGB von einem Notar beurkundet werden. Er formuliert und gestaltet als unparteiischer und unabhängiger Rechtskundiger den Kaufvertrag und ist verpflichtet, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäftes zu belehren. Er holt Informationen über das Grundstück, dessen Erschließungszustand und die Grundbucheintragungen bei der Gemeinde ein. Bei Vertragsabschluss kann er die Kaufsumme auf einem Treuhänderkonto als Sicherheit für beide Vertragspartner verwahren, bis der neue Eigentümer als solches im Grundbuch eingetragen ist. Die Grundbuchänderung wird ebenfalls über den Notar beim Amtsgericht veranlasst. Die Notargebühr beträgt ein Prozent der Kaufsumme. Trotz Belehrungspflicht des Notars ist es für den Käufer von Vorteil, sich selbst zu informieren, um bei der Gestaltung relevanter Vertragspunkte mitreden zu können. Letztlich bringt der Notar die Vereinbarungen zwischen den beiden Vertragspartnern nur in eine rechtlich korrekte Form. Bauherren, die auf Nummer sicher gehen wollen, lassen die Vertragsbestimmungen vor der Unterzeichnung von einem Anwalt ihrer Wahl prüfen.
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